Der Wiederladeschein
Der Wiederladeschein/Pulverschein - die Erlaubnis nach §27 SprengG
Die Prüfung für die Erlaubnis nach §27 SprenG ist eine Fachkundeprüfung.
Die Erlaubnis nach §27 SprengG ist die Vorraussetzung dafür, daß man im privaten Bereich als Sportschütze oder Jäger Treibladungspulver erwerben, überlassen, verbringen, aufbewahren, verwenden und vernichten darf.
Das notwendige Bedürfnis ergibt sich aus dem:
- Böllerschießen zur Brauchtumspflege
- Vorderladerschießen
- Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis:
- Mindestalter 21 Jahre
- Nachweis der persönlichen Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Nachweis eines Bedürfnisses
- Nachweis der Fachkunde
Ein Lehrgang darf erst besucht werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sollte daher mit entsprechendem Vorlauf beantragt werden.
Die Erlaubnis nach §27 SprengG kann nur erteilt werden, wenn alle oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Erlaubnis gilt 5 Jahre. Sie kann verlängert werden, wenn das Bedürfnis fortbesteht und Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung weiterhin gegeben sind.
Hier kannst du schauen, was dich in der Prüfung erwartet.
Mehr Informationen zum Wiederladen
Grundbegriffe Laden und Wiederladen von Patronen
Kombi-Lehrgänge bei dir im Verein?
Die Malcher-Akademie bietet einen umfassenden, deutschlandweiten Vor-Ort-Service für Gruppen, Vereine und Behörden.
Ihr erreicht Thomas für Anfragen einfach unter